Gemeinschaft


... als Gesamtheit und Chance


Die in den § 27 und § 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben und Erfordernisse, gehören zu den unabdingbaren Grundleistungen und sichern der Eigentümergemeinschaft eine sach- und fachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange, dies auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Dies betrifft alle gemeinschaftlichen Teile, die für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Sachen und Dienste, die gemeinschaftlichen Interessen schlechthin, also die Gesamtheit des Eigentums, der Nutzung und des gemeinschaftlichen Vermögens.

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